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Schmetterlinge haben wegen ihrer prächtigen Farben und ihres spielerischen graziösen Flugs seit
jeher naturbegeisterte Menschen fasziniert. Dies ist mit ein Grund, dass die Welt der Schmetterlinge
schon recht frühzeitig erforscht wurde. Bis heute sind rund 170.000 Arten beschrieben worden. Sie alle
zeigen eine erstaunliche Vielfalt in Größe, Form und Farbe. Ihre immense Vielfalt und Anpassungsfähigkeit
an fast jedes Klima hat die Schmetterlinge zu einer der am weitesten verbreiteten Tiergruppen werden
lassen. Schmetterlinge sind in der arktischen Tundra ebenso zuhause wie im Hochgebirge oder in tropischen
Regenwäldern.
Fast überall leben die Schmetterlinge in einer Zweckgemeinschaft mit der Pflanzenwelt.
Denn da erwachsene Schmetterlinge bis auf wenige Ausnahmen keine Kauwerkzeuge besitzen, können sie nur
flüssige Nahrung aufnehmen. Der Blütennektar stellt daher die Hauptnahrungsquelle für Schmetterlinge dar.
Zum Saugen des Nektars besitzen die Schmetterlinge einen langen Saugrüssel, der gewöhnlich unter dem
Kopf zusammengerollt und kaum zu sehen ist. Ausgerollt reicht er jedoch bis tief in den Grund selbst
langer Blütenröhren, um dort den Nektar aufzunehmen.Mit dem Umherfliegen und Besuchen blühender
Pflanzen übertragen und verteilen die Schmetterlinge die Pollen der Pflanzen und tragen so zu deren
Vermehrung bei.
Mit der Industrialisierung unserer Umwelt wurden viele Lebensräume von Schmetterlingen in unseren Breiten
zerstört, so dass viele Arten inzwischen vom Aussterben bedroht sind. Um wenigstens einen Rest des
Artenreichtums zu bewahren, stehen viele Schmetterlinge inzwischen unter Naturschutz, geregelt durch das
"Gesetz über Naturschutz und Landschaftpflege". Nach §2 dieses Gesetzes sind die wildlebenden Tiere und
Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sind zu schützen,
zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. Das Gesetz verbietet es ferner, wildlebende Tiere
mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso ist es
verboten, Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder
zu zerstören.
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